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   LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 9/10 R 400/12   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 9/10 R 400/12 (https://dejure.org/2016,101788)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16.02.2016 - L 9/10 R 400/12 (https://dejure.org/2016,101788)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 16. Februar 2016 - L 9/10 R 400/12 (https://dejure.org/2016,101788)
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  • BSG, 09.05.2012 - B 5 R 68/11 R

    Rente wegen voller Erwerbsminderung - Analphabetismus - Summierung ungewöhnlicher

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 9/10 R 400/12
    Allerdings setzt eine solche "Summierung" notwendig eine Mehrheit von wenigstens zwei "ungewöhnlichen" Leistungseinschränkungen voraus (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 - B 5 R 68/11 R, Rn. 29).

    So stellen die qualitativen Einschränkungen des Vermeidens von Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis 20 kg, mit häufigem Knien, Bücken, Hocken oder Klettern, mit Überkopfarbeiten sowie unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft übliche bzw. gewöhnliche Leistungseinschränkungen dar, weil sie gerade nicht typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten versperren (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 26; BSG, Urteil vom 19. August 1997, a.a.O., Rn. 30).

    Die Leistungseinschränkungen des Vermeidens von überwiegendem Gehen und ggf. Stehen hindern den Kläger nach Überzeugung des Senats aber nicht daran, die für eine körperlich leichte Tätigkeit typischen Verrichtungen (wie das Zureichen, das Abnehmen, das Transportieren, das Reinigen, das Bedienen von Maschinen, das Kleben, das Sortieren, das Verpacken, das Zusammensetzen von Teilen, vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 25) auszuüben.

  • BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 1/94

    Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 9/10 R 400/12
    Unter dem Begriff "schwere spezifische Leistungsbehinderung" werden vom BSG diejenigen Fälle erfasst, in denen bereits eine schwerwiegende Behinderung ein weites Feld von Verweisungstätigkeiten versperrt (BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 1/94, Rn. 27).

    Dieses Merkmal trägt dem Umstand Rechnung, dass auch eine Mehrzahl von Einschränkungen, die jeweils nur einzelne Verrichtungen oder Arbeitsbedingungen betreffen, zusammengenommen das noch mögliche Arbeitsfeld in erheblichem Umfang zusätzlich einengen können (BSG, Urteil vom 19. August 1997, a.a.O.).

    So stellen die qualitativen Einschränkungen des Vermeidens von Tätigkeiten mit Heben und Tragen von Lasten über 10 kg bis 20 kg, mit häufigem Knien, Bücken, Hocken oder Klettern, mit Überkopfarbeiten sowie unter Vermeidung von Kälte, Nässe und Zugluft übliche bzw. gewöhnliche Leistungseinschränkungen dar, weil sie gerade nicht typische Arbeitsplätze für körperlich leichte Tätigkeiten versperren (BSG, Urteil vom 9. Mai 2012, a.a.O., Rn. 26; BSG, Urteil vom 19. August 1997, a.a.O., Rn. 30).

  • BSG, 01.03.1984 - 4 RJ 43/83

    Verweisungstätigkeit - Summierung von Leistungsbeschränkungen - Schwere

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 9/10 R 400/12
    Zudem wurden in der Rechtsprechung des BSG der Ausschluss von Arbeiten, die u.a. in Nässe oder Kälte, mit häufigem Bücken, im Akkord, im Schichtdienst, an laufenden Maschinen verrichtet werden, mit besonderen Unfallgefahren verbunden sind oder die besondere Fingerfertigkeiten sowie besondere Anforderungen an das Seh- Hör- oder Konzentrationsvermögen erfordern, nicht als atypische Einschränkungen angesehen (BSG, Urteil vom 1. März 1984 - 4 RJ 43/83 unter SozR 2200 § 1246 Nr. 117, Rn. 11).

    Vielmehr wurde selbst der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, in der Rechtsprechung als übliche Leistungseinschränkung angesehen (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 64/02 R, Rn. 19; BSG, Urteil vom 1. März 1984, a.a.O.).

  • BSG, 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit - Berufsunfähigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 9/10 R 400/12
    Vielmehr wurde selbst der Ausschluss von Tätigkeiten, die überwiegendes Stehen oder Sitzen erfordern, in der Rechtsprechung als übliche Leistungseinschränkung angesehen (BSG, Urteil vom 10. Dezember 2003 - B 5 RJ 64/02 R, Rn. 19; BSG, Urteil vom 1. März 1984, a.a.O.).
  • BSG, 21.03.2006 - B 5 RJ 51/04 R

    Rente wegen Erwerbsminderung - eingeschränkte Geh- bzw Wegefähigkeit -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 16.02.2016 - L 9/10 R 400/12
    Eine zum Rentenanspruch führende Wegeunfähigkeit liegt vor, wenn beim Versicherten gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, die es ihm nicht erlauben, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Meter in jeweils weniger als 20 Minuten zurückzulegen (BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R, Rn. 15).
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